So bleibt das Hochzeitsauto festlich – und legal unterwegs

Was beim Hochzeitsauto im Straßenverkehr zu beachten ist

Ob mit Blumen geschmückt, mit Blechdosen behangen oder als Teil eines Autokorsos: Hochzeitsfahrzeuge ziehen Aufmerksamkeit auf sich. Doch auch in festlicher Dekoration sind sie Teil des öffentlichen Straßenverkehrs – und damit an die Straßenverkehrsordnung (StVO) gebunden. Der ACV Automobil-Club Verkehr beantwortet in einer aktuellen Pressemeldung sieben häufig gestellte Fragen rund um Dekoration, Hupkonvois und Sondergenehmigungen.

Fahrzeugdekoration: Erlaubt – aber mit Einschränkungen

Autos dürfen für Hochzeiten geschmückt werden, solange dabei keine verkehrsrelevanten Sichtfelder wie Scheiben, Spiegel oder Leuchten verdeckt werden. Sämtliche Verzierungselemente – etwa Schleifen oder Gestecke – müssen so befestigt sein, dass sie sich nicht während der Fahrt lösen können. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs muss jederzeit gewährleistet bleiben.

Sondergenehmigung für aufwendigen Autoschmuck

Wenn Blumenarrangements, Luftballons oder Dekorationselemente die Fahrzeugmaße überragen oder die Sicht und Sicherheit beeinträchtigen könnten, kann gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Sondergenehmigung erforderlich sein. Diese sollte frühzeitig bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, obwohl sie erforderlich wäre, handelt es sich im Regelfall um eine Ordnungswidrigkeit. Der ACV weist jedoch darauf hin: „Geht vom Fahrzeug samt Dekoration keine konkrete Gefährdung aus, kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens – dem sogenannten Opportunitätsprinzip – auf ein Bußgeld verzichten.“ Dennoch wird eine rechtzeitige Prüfung ausdrücklich empfohlen.

Besondere Hochzeitsfahrzeuge brauchen besondere Aufmerksamkeit

Für außergewöhnliche Fahrzeuge wie Oldtimer, Stretchlimousinen, Traktoren oder Kutschen gelten ebenfalls die Bestimmungen der StVO. Abhängig vom Fahrzeugtyp können zusätzliche Anforderungen bestehen – etwa in Bezug auf Fahrerlaubnisse, Versicherungsschutz oder Zulassungen. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig klären, was für das jeweilige Fahrzeug vorgesehen ist.

Blechdosen: Tradition mit Risiko

Das Anbringen von Blechdosen am Hochzeitsauto ist vielerorts noch üblich, gilt aber laut § 30 Abs. 1 StVO als „unnötiger Lärm“ und kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Zudem birgt lose angebrachtes Material die Gefahr, sich während der Fahrt zu lösen und andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Ob hier ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der Polizei. Laut ACV wird der Brauch in vielen Regionen toleriert – sofern keine konkrete Gefahr besteht. Wer Risiken vermeiden möchte, sollte Dosen nur für kurze Abschnitte auf verkehrsarmen Straßen nutzen und sie anschließend wieder entfernen.

Hupen erlaubt? Nur in Ausnahmefällen

Ein lautstarkes Hupkonzert zur Feier des Tages entspricht zwar dem Brauch, ist jedoch laut § 16 Abs. 1 StVO nur in zwei Situationen erlaubt: zur Warnung bei konkreter Gefahrensituation oder außerhalb geschlossener Ortschaften als Überholsignal. Ein gemeinschaftliches Hupen aus Freude ist somit nicht gestattet und kann geahndet werden. Dennoch zeigen sich Behörden nach Auskunft des ACV im Einzelfall tolerant gegenüber kurzen Hupsignalen – sofern keine Belästigung oder Gefährdung vorliegt.

Hochzeitskorso: Kein Sonderfall im Straßenverkehr

Laut ACV ist ein Hochzeitskorso zwar nicht gesondert geregelt, aber im Rahmen der allgemeinen Verkehrsregeln grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wichtig: Der Korso darf nicht als geschlossener Verband im Sinne des § 27 StVO auftreten – beispielsweise durch das gemeinschaftliche Überfahren von roten Ampeln. Dies erfordert eine gesonderte Genehmigung.

Bußgelder und mögliche Konsequenzen

Verhaltensverstöße im Zusammenhang mit Hochzeitsfahrten – etwa durch unzulässige Dekoration, übermäßige Lärmentwicklung oder gefährdendes Fahrverhalten – können mit Bußgeldern belegt werden. In besonders schweren Fällen drohen zusätzlich Punkte in Flensburg. Der ACV stellt auf seiner Website im Ratgeber-Bereich eine Übersicht zu möglichen Verstößen und den entsprechenden Sanktionen bereit.

Wer sicher gehen möchte, dass der große Tag nicht zu einem Bußgeldbescheid führt, sollte schon bei der Planung auf Einhaltung der StVO und auf mögliche Genehmigungspflichten achten.

 

Bildrechte: Getty Images/iStockphoto Fotograf: UnoPix (via Presseportal.de)

More from author

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Ähnliche Beiträge

Latest posts

Deutsche trinken Spirituosen überwiegend maßvoll – Konsum im Rückgang

Von den Befragten gaben 71 Prozent an, in den vergangenen zwölf Monaten Spirituosen konsumiert zu haben. Innerhalb dieser Gruppe greift fast die Hälfte (46 Prozent) höchstens einmal pro Monat zum Glas.

Warum Unternehmen heute stärker auf PR setzen müssen

Vertrauen wird zur härtesten Währung im Wettbewerb. Während klassische Werbung zunehmend an Wirkung verliert, gewinnt Public Relations (PR) an strategischer Bedeutung.

Hotelmanager Step Partners steigert Deutschland-Umsatz um 21 Prozent

Die Step Partners Europe GmbH verzeichnet im ersten Halbjahr 2025 ein kräftiges Wachstum in ihrem deutschen Hotelportfolio.